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Krankenversicherung Pflichtversicherung
Zum 1. Januar 2009 traten weitere gravierende Neuregelungen für die
Private und Gesetzliche Krankenversicherung aufgrund der Gesundheitsreform in Kraft.
Private Krankenversicherung (PKV)
1. Versicherungspflicht
Seit dem 01. Januar 2009 gilt auch für die private Krankenversicherung die
Versicherungspflicht. Demnach müssen sich alle Personen ohne Kranken-Versicherungsschutz,
die zuletzt privat versichert waren, und nicht inzwischen als Arbeitnehmer in die GKV
gewechselt sind, wieder privat versichern. (Für alle zuletzt gesetzlich Versicherten besteht
die Krankenversicherungspflicht schon seit dem 01.04.2007).
Für die PKV bedeutet die Versicherungspflicht, dass ein PKV-Unternehmen alle Personen
als Versicherte in den Basistarif aufnehmen muss, die zur oben genannten
Personengruppe gehören. Das Unternehmen darf die Personen als Vertragspartner nicht
auf Grund ihres Gesundheitszustandes oder etwaiger Vorerkrankungen ablehnen.
Wer nach Einführung der Versicherungspflicht zum 1. Januar 2009 noch ohne
Krankenversicherung ist, muss bei einem späteren Vertragsabschluss mit Säumnis-und
Prämienzuschlägen rechnen.
2. Aufnahme von Versicherten in den neuen Basistarif
Ab 1. Januar 2009 müssen alle PKV-Unternehmen einen Basistarif anbieten. Dieser Tarif
bietet eine Grundabsicherung, die den Leistungen der Gesetzlichen Krankenversicherung
(GKV) entspricht. Er ist bei allen Versicherungsunternehmen identisch.
Die Beiträge für den Basistarif richten sich ausschließlich nach Alter und Geschlecht. Für
eventuelle Vorerkrankungen dürfen weder Risikozuschläge erhoben noch
Leistungsausschlüsse vereinbart werden. Die Beitragshöhe darf den Höchstbeitrag für die
gesetzliche Krankenversicherung nicht überschreiten.
Der neue Basistarif steht unter anderem Personen offen, für die keine Versicherungspflicht
in der GKV besteht und die derzeit ohne Versicherungsschutz sind. Ebenso müssen alle
diejenigen in den Basistarif aufgenommen werden, die bisher freiwillig gesetzlich
krankenversichert waren. Dies gilt bis zum 30. Juni 2009. Mit seinem vergleichsweise
geringen Leistungsumfang ist der Basistarif keine wirkliche Alternative zu einer Privaten
Vollversicherung.
3. Portabilität (Mitnahme) der Alterungsrückstellung bei Versicherungswechsel
Kunden, die ab dem 1. Januar 2009 eine Private Vollversicherung neu abschließen, können
im Falle eines Wechsels zu einem anderen privaten Krankenversicherer einen Teil ihrer
Alterungsrückstellungen (d.h. die aus den gezahlten Beiträgen gebildeten Rücklagen, die
zur Abdeckung steigender Kosten im Alter dienen) mitnehmen. Mitnahmefähig ist maximal
der Teil, der sich ergibt, wenn der Versicherte ?fiktiv? von Beginn an im Basistarif
versichert gewesen wäre.
Bestandsversicherte (Versicherte, die bereits vor dem 1. Januar 2009 privat
krankenversichert waren) können zwischen dem 1. Januar und dem 30. Juni 2009 in den
Basistarif eines anderen Unternehmens wechseln und ihre Alterungsrückstellungen bis
zum Umfang des Basistarifs mitnehmen. Die Mindestverweildauer im Basistarif des neuen
Unternehmens beträgt 18 Monate.
Gesetzliche Krankenversicherung ( GKV)
Gesundheitsreform: Neues ab 2009
Mit Einführung des Gesundheitsfonds zum 1. Januar 2009 wurde die Finanzierung der
Gesetzlichen Krankenversicherung neu organisiert. Der allgemeine Beitragssatz der
gesetzlichen Krankenkassen beträgt nun in ganz Deutschland 15,5 Prozent. (Im Zuge des
im Januar 2009 beschlossenen Konjunkturpaketes wird der Beitragssatz zum 1. Juli 2009
auf 14,9 Prozent gesenkt.) Von diesem Beitragssatz zahlen gesetzlich versicherte
Arbeitnehmer 0,9 Prozent alleine, vom restlichen Betrag zahlen Arbeitnehmer und
Arbeitgeber jeweils die Hälfte. Alle Beiträge der gesetzlich Versicherten fließen seit dem 1.
Januar 2009 zunächst in den Gesundheitsfonds. Aus diesem Topf erhalten alle Kassen
Pauschalbeträge für ihre Versicherten.
Zusätzlicher Versichertenbeitrag
Reichen die aus dem Gesundheitsfonds zugewiesenen Mittel zur Deckung der Kosten nicht
aus, können die Krankenkassen einen Zusatzbeitrag von ihren Mitgliedern erheben! Dieser
muss alleine von den Mitgliedern bezahlt werden, einen Arbeitgeberanteil gibt es beim
Zusatzbeitrag nicht. Der Zusatzbeitrag kann entweder prozentual vom Einkommen oder
als Festbetrag erhoben werden, wobei gewisse Höchstgrenzen zu beachten sind. Damit
können -trotz Gesundheitsfonds und einheitlichem Beitragssatz -die für die Mitglieder
tatsächlich anfallenden Kosten zur gesetzlichen Krankenversicherung durchaus
verschieden sein und auch über die festgelegten 15,5 Prozent (bzw. 14,9 Prozent ab 1. Juli
2009) hinausgehen.
Risikostrukturausgleich
Mit dem neuen Risikostrukturausgleich sollen Unterschiede in der Versichertenstruktur
zwischen einzelnen Kassen ausgeglichen werden. Danach erhalten die Krankenkassen aus
dem Gesundheitsfonds jeweils einen festen Betrag für jeden einzelnen Versicherten. Dies
ist die so genannte Grundpauschale, die sich auf rund 170 Euro im Monat beläuft. Je nach
Krankheitsrisiko des Versicherten weicht dieser Wert nach oben oder nach unten ab.
Krankenkassen mit einer hohen Zahl überdurchschnittlich kranker Versicherter erthalten
nun höhere Zuwendungen aus dem Gesundheitsfonds. Zur Bestimmung des Risikos gibt es
eine Liste von ca. 80 zu berücksichtigenden Krankheiten, die besonders hohe Kosten
verursachen. Für diese Krankheiten, deren Behandlungskosten die Durchschnittskosten
um 50 Prozent übersteigen, sollen die Ausgabenunterschiede ausgeglichen werden.
Kein Anspruch mehr auf Krankengeld für Selbstständige und Freiberufler
Bisher konnten freiwillig versicherte Selbstständige bei ihrer Krankenkasse ein
Krankengeld zum gleichen Regelbeitrag mitversichern, der auch für Arbeitnehmer galt. Für
diesen Personenkreis ist seit Beginn dieses Jahres der Anspruch auf Krankengeld im
Krankheitsfall zunächst entfallen. Demnach erhalten freiwillig gesetzlich versicherte
Selbstständige seit 1. Januar 2009 bei Krankheit kein Krankengeld mehr von ihrer
Krankenkasse. Die gesetzliche Krankenversicherung gewährt diesem Personenkreis nur
noch dann eine Krankengeld-Absicherung, wenn sie einen Wahltarif abschließen, der die
Zahlung eines Krankengeldes umfasst. Mit dem Abschluss eines Wahltarifs binden sich die
Betroffenen allerdings für drei Jahre an ihre Krankenkasse und verlieren ihr
Sonderkündigungsrecht.
Nach Vorlage eines Referentenentwurfes vom 8. Januar 2009 soll diese Regelung wieder
rückgängig gemacht werden.
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