Vorvertragliche Anzeigepflicht
Der Versicherer kann Versicherungsschutz nur dann geben, wenn er das Krankheitskostenrisiko der zu versichernden Personen vorher genau kennt. Deshalb hat der Gesetzgeber dem Antragsteller und den mitzuversichernden Personen im Versicherungsvertragsgesetz eine vorvertragliche Anzeigepflicht auferlegt.
Anzuzeigen sind alle gefahrerheblichen Einzelheiten, die für die Risikobeurteilung wichtig sind. Als "gefahrerheblich" gelten alle Daten, nach denen im Versicherungsantrag gefragt wird. Dazu zählen Angaben über Gesundheitszustand, Beruf, Lebensalter sowie über anderweitig beantragten oder bestehenden Versicherungsschutz.
Die vorvertragliche Anzeigepflicht endet nicht mit der Abgabe des Antragsvordruckes an den Agenten oder den Versicherer, sondern erst bei Schließung des Vertrages durch den Versicherer. Das bedeutet: Es besteht für alle ärztlichen Behandlungen und Veränderungen im Gesundheitszustand so lange eine Nachmeldefrist, bis der Antragsteller den Versicherungsschein oder eine Annahmeerklärung des Versicherers erhalten hat.
Wichtig ist, daß die Anzeigepflichtigen bei den Gesundheitsfragen auch solche Krankheiten angeben, die sie für unbedeutend oder unwesentlich halten.
Kommt der Antragsteller diese Anzeigepflicht nicht ordnungsgemäß nach, spricht man von einer "Anzeigepflichtverletzung".